Hundesteuersatzung

Satzung des Marktes Schirnding für die Erhebung einer Hundesteuer

Vom 22. Mai 2015

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Schirnding folgende

Satzung
für die Erhebung der Hundesteuer

 §1
Steuertatbestand

1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§2
Steuerfreiheit

 Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden zu Erwerbszwecken,
  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  1. Hundes des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  1. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
  1. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  1. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  1. Hunden in Tierhandlungen,
  1. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Eine entsprechende Bestätigung der abgebenden Einrichtung ist vom Hundehalter vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

§3
Steuerschuldner (Haftung)

(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder verkauften Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) 1Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§5
Steuermaßstab und Steuersatz

(1) 1Die Steuer beträgt

für den ersten Hund je Haushalt 45,00 Euro

für den zweiten Hund je Haushalt 50,00 Euro

für jeden weiteren Hund je Haushalt 55,00 Euro.

2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Für Kampfhunde i. S. des § 5a beträgt die Steuer 600,00 Euro (erhöhter Steuersatz).

§5a
Kampfhunde

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tiere auszugehen ist.

(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBI S. 513) und durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2004 (GVBI S. 351), wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Expanoi
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mollorquin
  • Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 1 erfassten Hunden.

(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(5) 1Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. 2Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

§6
Steuerermäßigungen

 (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

  1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
  1. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBI S. 51) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

(2) 1Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 2Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§7
Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 8 bleibt unberührt.

(2) 1Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. 2§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

§9
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§10
Fälligkeit der Steuer

1Die Steuerschuld wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 1. März eines jeden Jahres fällig.

§11
Anzeigepflichten

(1) 1Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe der Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 2Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines unbefriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.

(2) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist das noch vorhandene Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§12
Inkrafttreten

(1) Die Hundesteuersatzung tritt am 6. Juni 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 6. Juli 1995 (KrABl Nr. 22 vom 17. August 1995) außer Kraft.

Schirnding, den 22. Mai 2015

Markt Schirnding

Karin Fleischer
Erste Bürgermeisterin